RMS-systems Datenverarbeitung GmbH Ostsachsen

Unsere AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma RMS-systems DV GmbH Ostsachsen

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtig oder künftig abzuschließende Verkäufe, sofern sie nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung der Firma RMS-systems GmbH, nachstehend Verkäufer genannt. Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Bestellungen, Liefer- und Kaufverträge, sonstige Abschlüsse von Vereinbarungen aller Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für telegraphische, telefonische und mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 
  2.  Bis zur schriftlichen Bestätigung des Verkäufers gelten Angebote aller Art als unverbindlich.
  3. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  4. Ergeben sich nach Lieferungen Bedenken gegen die Bonität des Käufers, die sachlich begründet sind und die Aufrechterhaltung des Kaufvertrages unzumutbar erscheinen lassen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und Rückgabe des gelieferten Gegenstandes zu fordern. Geleistete Zahlungen (Teilzahlungen) werden dem Käufer gutgeschrieben, soweit nicht Gegenforderungen bestehen oder Wertminderungen am Objekt entstanden sind.
  5. Zweckmäßige Konstruktions- und technische Änderungen sowie Verbesserungen des Produktes (Hardware und Software) gegenüber Angeboten, Prospekten und Preislisten bleiben dem Verkäufer vorbehalten.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gilt der am Tag des Vertragsabschlusses vereinbarte Preis. Dieser versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt). Werden in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung vom Lieferwerk Preiserhöhungen vorgenommen, behält sich der Verkäufer entsprechende Weiterberechnung vor.
  2. Die Lieferpreise sind sofort nach Erhalt der Rechnung netto zu bezahlen, soweit nicht schriftlich besondere Konditionen vereinbart sind.
  3. Zahlungen sind nur an den Verkäufer zu leisten.
  4. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den endgültigen Verkaufspreis verrechnet.
  5. Die Hereinnahme und die Weiterbegebung und Prolongation von Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks bedürfen besonderer Vereinbarung. Sie werden zahlungshalber nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet.
  6. Es gilt ein äußerstes Zahlungsziel von 30 Tagen seit Erteilung der Rechnung. Bei Überschreiten dieses Zahlungszieles werden als Jahreszins 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 5 % berechnet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
  7. Irgendwelche Nachlässe, Skonti oder sonstige Vergünstigungen, soweit sie nicht mit dem Verkäufer schriftlich vereinbart sind, sind ausgeschlossen.
  8. Die Aufrechnung von irgendwelchen Gegenansprüchen gegen die Kaufpreisforderung des Käufers ist unzulässig.
  9. Die Zahlung für fällige Teillieferungen oder Teilleistungen kann vom Käufer nicht wegen Liefer- oder Leistungsverzug des Verkäufers bei anderen Teil- oder Restlieferungen oder Teilleistungen, insbesondere bei verzögerten Montageleistungen, zurückgehalten werden.

III. Lieferung

  1. Wird die vereinbarte Lieferfrist um mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Unterbleibt die Lieferung innerhalb der Nachfrist, so ist der Käufer befugt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges ist ausgeschlossen.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Im Falle von Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen, Streiks, Aussperrungen oder in sonstigen Fällen höherer Gewalt im eigenen Betrieb, im Herstellerwerk oder bei Unterlieferanten ist der Verkäufer berechtigt, Lieferzeitverlängerungen in Anspruch zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Ausübung des Rücktrittsrechts entfällt Schadensersatzpflicht.
  4. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferung oder der einzelnen Teillieferungen auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen hat.

IV. Änderungen der Aufgabenstellungen

Sofern sich während der Organisationsgespräche nach Auftragserteilung eine Verminderung oder eine Erhöhung der offerierten oder bestätigten Hardware- bzw. Software-Kapazität ergibt, ist der Auftragswert nach Maßgabe der effektiv benötigten Hardware- bzw. Software-Kapazitäten zu verändern. Die Veränderung bedarf schriftlicher Mitteilung des Verkäufers. Bei Veränderungen der Software sowie der notwendigen Formulare nach Testnahme bzw. Druckreiferklärung seitens des Käufers werden dem Käufer zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung gestellt.

V. Gewährleistung

  1. Alle Geräteteile, die innerhalb von sechs Monaten seit Inbetriebnahme nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtig sind, werden unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers ausgebessert oder durch Neulieferung ersetzt. Der Käufer hat dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls tritt Befreiung von der Mängelhaftung ein. In keinem Fall haftet der Verkäufer für den Verlust von Daten.
  2. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die beanstandeten Teile von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft ohne vorherige Einwilligung des Verkäufers verändert worden sind und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt ferner, wenn der Käufer die Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Liefergegenstandes (Betriebsanleitung usw.) nicht befolgt.
  3. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässiger oder unsachgemäßer Behandlung oder auf übermäßiger Beanspruchung des gelieferten Gerätes beruhen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer fällige Verpflichtungen aus dem Liefervertrag, insbesondere getroffene Zahlungsabreden, nicht erfüllt hat.
  5. Ein über die Ersatzlieferung oder Nachbesserung mangelhafter Teile hinausragender Anspruch auf Wandlung oder Minderung entfällt. Ersatz unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, insbesondere Folgeschadens, wird nicht geleistet.
  6. Für Fremderzeugnisse haftet der Verkäufer ausschließlich im Rahmen der Mangelhaftung des Lieferers der Fremderzeugnisse. Der Verkäufer kann die Haftungsansprüche gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse an den Käufer mit befreiender Wirkung abtreten.
  7. Die vorstehenden Abreden gelten gleichermaßen für gelieferte Hardware und Software.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandener Verpflichtungen des Käufers, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch zur Sicherung für alle Forderungen, die in Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. Forderungen aus Instandsetzungen, Ersatzteil-, Zubehör- und sonstigen Lieferungen.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers unzulässig.
  3. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen.
  4. Alle Forderungen des Käufers aus etwaigen Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden an den Verkäufer abgetreten. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
  5. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
  6. Mit voller Bezahlung der Forderung des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Das Entsprechende gilt für abgetretene Forderungen.
  7. Bei Verletzung der Bedingungen über den Eigentumsvorbehalt ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen einzustellen, Vorauszahlung und Sicherheit zu fordern und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Ansprüche.

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Zittau als Erfüllungsort und Gerichtsstand.

RMS-systems DV GmbH Ostsachsen
Äußere Weberstraße 27 • 02763 Zittau

Stand: 04/2003

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